Leistung durch Kompetenz und Qualitätskontrolle
seit 1992

Allgemeine Geschäftsbedingungen Wasserkraft-Anlagenbau Stein (WAS)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen der Wasserkraft-Anlagenbau Stein GbR; nachfolgend WAS, und den Kunden über Lieferungen von Maschinen-, Stahlbau-, Hydraulik- oder Elektroteilen und Montagen.
  2. Alle Lieferungen und Leistungen der WAS erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB.
  3. Die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die WAS ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
  4. Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  5. Sämtliche Verträge mit unseren Bestellern werden erst durch unsere schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung, die auch zugleich mit der Rechnungsstellung erfolgen kann, wirksam. Bis dahin sind unsere Angebote unverbindlich und freibleibend. Ist bei bestätigten Aufträgen eine Änderung in der Herstellung erforderlich, gilt diese als vom Besteller akzeptiert, wenn sich hierdurch für den Besteller kein erkennbarer Nachteil ergibt.

§ 2 Angebote, Angebotsunterlagen und Auftragsbestätigungen

  1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die WAS 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden.
  2. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen der WAS, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten die WAS nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
  3. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge der WAS dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
  4. Unsere dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Maße- und Gewichtsangaben, sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 3 Lieferzeit und Verzug

  1. Die Verbindlichkeit von Lieferterminen und Fristen setzt voraus, dass der Kunde uns Unterlagen und andere erforderliche Angaben rechtzeitig zur Verfügung stellt und mit seiner Mitwirkung, wo diese benötigt wird, oder mit seinen sonstigen wesentlichen Vertrags-, insbesondere Zahlungspflichten nicht in Verzug gerät.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Streik, Aussperrung, Hochwasser usw. zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
  3. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung ohne unser Verschulden unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dies gilt auch, falls die genannten Ereignisse auf unseren Betrieb oder den Inhalt unserer Leistung so wesentlich einwirken, dass wir an der Ausführung des Vertrages gehindert sind.
  4. Der Kunde ist nicht berechtigt wegen Rücktritt oder Verzug Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

§ 4 Versand, Gefahrenübergang und Abnahme

  1. Alle Lieferungen an unsere Auftraggeber erfolgen auf deren Gefahr.
  2. Eine Erfüllung unserer Lieferpflicht ist gegeben, sobald von uns die Ware ordnungsgemäß dem zuständigen Spediteur übergeben worden ist. Das gleiche gilt für ein Verladen auf Fahrzeuge unseres Hauses oder auf Fahrzeuge unserer Abnehmer.
  3. Alle Lieferungen gelten als abgenommen, wenn innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt keine gegenteilige, schriftliche Erklärung erfolgt.
  4. Im Falle höherer Gewalt sowie einschränkender behördlicher Maßnahmen, unverschuldeter Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, und zwar sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten, sind wir für die Dauer dieser Behinderung und deren Nachwirkungen von den eingegangenen Lieferverpflichtung frei. Die Lieferfrist verlängert sich dementsprechend.

§ 5 Haftung, Mängelansprüche, Gewährleistung

  1. Schadensersatzansprüche und/oder Ersatz von Folgeschäden aufgrund unseres Verschuldens sind ausgeschlossen.
  2. Ist die von der WAS erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, darf die WAS nach seiner Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen –in der Regel drei- sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.
  3. Alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund und ungeachtet der Schuldfrage, verjähren mit Ablauf von 12 Monaten ab Auslieferung der Ware, der Vollendung des Werks oder der Erbringung unserer Leistung, im Falle der Übersendung ab dem vierten Tag nach Absendung durch uns.
  4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen berechtigen nicht zu Beanstandungen.
  5. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der WAS nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Fremdmaterialien verwendet die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
  6. Beratungen des Kunden, insbesondere über die Verwendung des Liefergegenstandes sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich erteilt haben oder eine mündliche Beratung schriftlich bestätigt haben.
  7. Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch Dritte,
    natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,
    Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemisch, elektrochemische
    oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von WAS zurückzuführen sind.
  8. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände. Die WAS liefert gebrauchte Gegenstände unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 6 Rücktrittsrechte und Verjährung

  1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Erbringung der Leistung unmöglich ist. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers.
  2. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von §4 Absatz 4 dieser AGB, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern diese Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken.
  3. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.
  4. Schadensersatzansprüche des Kunden und seine Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren in 2 Jahren.
  5. Im unternehmerischen Rechtsverkehr verjähren abweichend von Abs. (4) Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die auf einem Mangel der Ware beruhen, sowie das Recht, gemäß § 5 Abs. (2) Nachlieferungen einer mangelfreien Sache zu verlangen, in einem Jahr.

§ 7 Preis, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Die von WAS angegebenen Preise verstehen sich ab Lieferwerk zuzüglich der Mehrwertsteuer in der im Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Höhe ohne Verpackung
  2. Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist die Zahlung netto (zzgl. MwSt), d.h. ohne jeden Abzug und spesenfrei an uns zu leisten und zwar 14 Tage nach Rechnungserhalt.
  3. Bei nicht fristgerechter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in nachzuweisender Höhe geltend zu machen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.
  4. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt die Kaufsache zurückzunehmen.
  6. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden –abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  8. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

§ 8 Montage

  1. Montagearbeiten sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zu vergüten. Die Montagekosten umfassen insbesondere Reisekosten, tägliche Auslösungen sowie die üblichen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.
  2. Die Kosten für Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Fahrzeit stellen wir gesondert in Rechnung. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so hat der Kunde alle Kosten für die Wartezeit und für weiter erforderliche Reisen zu tragen. Montagearbeiten werden nur bei Temperaturen über +10°C durchgeführt.
  3. Der Kunde stellt auf seine Kosten das erforderliche Hilfspersonal mit dem von diesem benötigen Werkzeug in der erforderlichen Zahl zur Verfügung. Weiterhin stellt der Kunde für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume zur Verfügung. Er hat zum Schutz unseres Besitzes und des Montagepersonals diejenigen Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutze des eigenen Besitzes ergreifen würde. Erfordert die Eigenart des Betriebes des Kunden besondere Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen für das Montagepersonal, so stellt er auch diese zur Verfügung.
  4. Unser Montagepersonal und dessen Erfüllungsgehilfen sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die nicht in Erfüllung unserer Verpflichtung zur Lieferung und der Aufstellung oder Montage des Liefergegenstandes vorgenommen werden oder ohne Rücksprache mit uns von dem Kunden oder einem Dritten veranlasst werden.- Für solche, nicht unserem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Arbeiten haften wir nicht.
  5. Wird die Montage durch den Kunde oder einem von ihm beauftragten Dritten ausgeführt, so sind unsere jeweils gültigen Betriebs- und Montagevorschriften zu beachten.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 04720 Döbeln-Technitz.
  2. Gerichtstand für alle Streitigkeiten ist das jeweils für 04720 Döbeln-Technitz örtlich und sachlich zuständige Gericht.
  3. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Kunden regeln sich nach sachlichem deutschen Recht. Dies gilt sowohl für den Abschluss wie für die Ausführung des Vertrages.
  4. Sollten sich Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Technitz, den 18. Dezember 2011

Wasserkraft-Anlagenbau-Stein
04720 Döbeln-Technitz
Tel.: 03431-60654-0
Fax: 03431-6065415

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